ALLGEMEINE
GeschäftsbedingungeN
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und SOLAFLEX GmbH (in der Folge kurz: „SOLAFLEX“) . Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt SOLAFLEX nicht an, es sei denn, SOLAFLEX hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB sowie Zusicherungen jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.
1.3 Diese AGB gelten bis zur Herausgabe neuer AGB durch SOLAFLEX auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle zwischen den Parteien, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen.
§ 2 Bestellung
2.1 Die Angebote von SOLAFLEX sind freibleibend und unverbindlich. Bei Bestellungen über den Online-Shop gibt der Kunde durch Anklicken des Bestellbuttons ein verbindliches Angebot zu den im Warenkorb befindlichen Waren ab. Verträge über Bestellungen des Kunden kommen jedenfalls erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder erfolgter Warenlieferung bzw Erbringung der beauftragten Dienstleistung durch SOLAFLEX zustande. Bei Bestellungen ist der Kunde sieben Tage ab Zugang der Bestellung bei SOLAFLEX gebunden. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Ist der Kunde Unternehmer und weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich zu widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande.
2.3 Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für SOLAFLEX nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. Produkte in Zwischengrößen, die nicht in den aktuellen Preislisten angeführt sind, können nur als Sonderanfertigung bestellt werden (vgl. § 4.4).
2.4 Die in den Katalogen, Prospekten und anderen Unterlagen oder auf ihrer Website von SOLAFLEX angegebenen Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und dergleichen sind nur annähernd angegeben und unter Vorbehalt, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf rechtlichen Vorgaben (insbesondere des Gesetzes und der Rechtsprechung) zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
2.5 Bei beauftragten Dienstleistungen (zB Justierung oder Reparatur von Maschinen) wird SOLAFLEX den Kunden warnen, wenn SOLAFLEX erkennt, dass die Dienstleistung nicht erfolgreich erbracht werden kann. Besteht der Kunde trotz dieser Warnung auf eine Ausführung der Dienstleistung, hat er unabhängig vom Erfolg das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Der Kunde wird SOLAFLEX sämtliche Informationen erteilen, die zur Ausführung der Dienstleistung erforderlich sind. Kann SOLAFLEX die Dienstleistung wegen fehlender notwendiger Mitwirkung des Kunden nicht erbringen, so wird SOLAFLEX dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, so wird SOLAFLEX von seiner Verpflichtung frei und der Kunde hat das volle vereinbarte Entgelt zu begleichen. Dabei lässt sich SOLAFLEX bei Kunden, die Verbraucher sind, anrechnen, was sich SOLAFLEX wegen Unterbleibens der Leistung erspart hat (§ 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB). Kunden, die Unternehmer sind, haben in solchen Fällen jedenfalls das volle Entgelt ohne eine derartige Anrechnung zu bezahlen.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
3.1 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gilt die Ware als „ab Werk“ (EXW) verkauft. SOLAFLEX stellt die Ware nach ihrer freien Wahl an ihrer Zentrale A-6840 Götzis oder an einer ihrer Zweigniederlassungen oder verbundenen Gesellschaften zur Verfügung bzw. liefert ab den genannten Orten. Teillieferungen und Teilleistungen durch SOLAFLEX sind zulässig, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Es gelten die INCOTERMS 2010.
3.2 Wird eine Abholung der Ware vereinbart und wird die Ware vom Kunden nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, geht die Gefahr auf den Kunden mit Ablauf der vereinbarten Abholfrist bzw. des Abholtermins über.
3.3 Sofern SOLAFLEX die Versendung übernimmt, erfolgt dies im Auftrag, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, spätestens sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von SOLAFLEX verlassen hat; dies gilt selbst dann, wenn SOLAFLEX nach der Vereinbarung die Transportkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr jedoch erst mit Ablieferung an den Kunden bzw. einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über (§ 7b KSchG).
3.4 Von SOLAFLEX angegebene Lieferfristen sowie Fristen zur Erbringung beauftragter Dienstleistungen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit eines Liefertermins bzw. einer Frist ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ein verbindlicher Liefertermin bzw. eine Frist ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig unser Werk verlassen hat bzw. die Dienstleistung rechtzeitig erbracht wurde oder bei Selbstabholung Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.5 Ist die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist bzw. Frist zur Erbringung einer Dienstleistung infolge von SOLAFLEX nicht beherrschbarer bzw. zu vertretender Umstände, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, öffentlichen Unruhen, Aussperrungen, ganzer oder teilweiser Stilllegung des Lieferwerks, im Kriegsfall, im Fall behördlicher Verfügung oder in Fällen höherer Gewalt durch SOLAFLEX oder deren Zulieferanten nicht möglich, verlängert sich eine verbindliche (Liefer-)Frist ohne weiteres für die Dauer der Störung und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen. Solche Ereignisse, sofern sie länger als drei Monate andauern, berechtigen beide Parteien, wegen des noch nicht erfüllten Teils ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.6 Ist für die Lieferung bzw. Dienstleistung durch SOLAFLEX eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart, so tritt bei Überschreiten des Termins bzw. der Frist Verzug erst nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen ein. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatz ist der Kunde erst nach Eintritt des Verzugs und nach fruchtlosem Ablauf einer SOLAFLEX gesetzten, weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
3.7 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde, beginnt die (Liefer-)Frist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a. Datum der Auftragsbestätigung.
b. Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen, insbesondere der Bezahlung der Ware bzw Dienstleistung.
c. Datum, an dem SOLAFLEX eine vor Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
3.8 Warenlieferungen und Erbringung von Dienstleistungen an Kunden und/oder Lieferorte außerhalb der Europäischen Union erfolgen nur aufgrund gesonderter, vorheriger, schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Preise
4.1 Die Höhe der Preise wird in der jeweils gültigen Preisliste von SOLAFLEX ausgewiesen und ist auch auf ihrer Website ersichtlich. Alle Preise sind bis zum Tag des Vertragsabschlusses (§ 2.1) freibleibend und gelten netto ab der von SOLAFLEX genannten Lade- bzw. Versandstelle. Nicht in den Preisangaben enthalten sind insbesondere Zoll, Fracht, Versandverpackung, Transportversicherung usw., welche zusätzlich verrechnet werden. Die Umsatzsteuer wird nach den gesetzlichen Vorschriften zum jeweils gültigen Satz gesondert berechnet und ausgewiesen.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer, so berechtigen Änderungen der Produzentenpreise/Werkspreise/Listenpreise der Lieferanten SOLAFLEXs SOLAFLEX zu entsprechender Änderung der Preise auch nach Vertragsabschluss bzw. Bestellung. Soweit die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss beträgt, ist SOLAFLEX berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste von SOLAFLEX zu berechnen.
4.3 SOLAFLEX behält sich insbesondere auch in ständigen Geschäftsbeziehungen vor, die Annahme von Kundenbestellungen und Erbringung von Dienstleistungen von Mindestauftragswerten abhängig zu machen bzw. Kleinmengenzuschläge zu verrechnen.
4.4 Allenfalls vereinbarte Sonderleistungen, wie zB die Anbringung von Werbemitteln des Kunden oder Sonderverpackungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Sonderanfertigungen (vgl. oben § 2.3) wird ein Preisaufschlag verrechnet. Aus produktionstechnischen Gründen sind bei Sonderanfertigungen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % möglich. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweilige, in vorgenannten Rahmen befindliche tatsächliche Fertigungsmenge abzunehmen.
§ 5 Zahlung und Verzug
5.1 Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. mit Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung. Die vereinbarten Zahlungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung bar und sofort nach Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug per Vorkasse zu bezahlen. SOLAFLEX ist berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen (Vorauskassa).
5.2 Zahlungen erfolgen rechtzeitig, wenn diese SOLAFLEX zum Fälligkeitstermin bzw. am letzten Tag der Zahlungsfrist bar geleistet oder auf deren Konto unwiderruflich und kostenfrei gutgeschrieben sind.
5.3 Der Kunde gerät mit Ablauf der 14-tägigen Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Ist der Kunde auch nur mit einer Zahlung in Verzug, ist SOLAFLEX berechtigt,
a. Mahngebühren in der Höhe von EUR 40,00 netto für jede (eigene) Mahnung zu verrechnen,
b. sämtliche anfallenden Kosten für Betreibungsschritte durch Dritte (Rechtsanwaltskosten bzw. Kosten von Inkassobüros) nach den gesetzlichen Regelungen zu verrechnen,
c. Zahlungen zuerst zur Abdeckung angefallener Verzugszinsen, hiernach zur Abdeckung aufgelaufener Kosten und sodann auf die älteste Schuld anzurechnen (allfällige Zahlungswidmungen des Kunden werden hiermit als unbeachtlich vereinbart),
d. unbeschadet des Rechts der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (dieser Zinssatz ist entsprechend höher anzusetzen, wenn SOLAFLEX selbst eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist),
e. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, wobei der Zeitraum des Zahlungsverzugs jedenfalls eine angemessene Verlängerungsfrist ist (diese Bestimmung gilt für Fälle, in welchen die Lieferfrist aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung bereits vor vollständigem Zahlungseingang begonnen hätte, zum grundsätzlichen Beginn der Lieferfrist vgl § 3.7),
f. weitere Lieferungen zurückzuhalten,
g. bei vereinbarter Zahlung in mehreren Kaufpreisraten den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust),
h. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und allfällige Ersatzansprüche geltend zu machen.
5.4 SOLAFLEX steht es frei, den Kunden mit allen aufgewendeten Kosten, die im Zusammenhang mit der offenen Verbindlichkeit entstehen, zu belasten.
5.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit von SOLAFLEX anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist beträgt somit 2 Jahre. Verbraucher haben SOLAFLEX Mängel schriftlich anzuzeigen.
6.2 Kunden, die Unternehmer sind, haben die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Mängel sind SOLAFLEX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die dabei auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können oder die sich erst später zeigen, sind SOLAFLEX unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Das Risiko des Zugangs der Mängelrüge trägt der Kunde. Kommt der Kunde den Untersuchungs- und Mitteilungsobliegenheiten nach diesem Absatz nicht zeitgerecht nach, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Ansprüche wegen des Mangels mehr geltend machen (insbesondere nicht aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum). § 377 Abs 5 UGB bleibt unberührt.
6.3 Liegt ein Mangel vor, so ist SOLAFLEX zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung steht SOLAFLEX zu. Das Recht von SOLAFLEX, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen (vgl zB § 932 Abs 4 ABGB) zu verweigern, bleibt unberührt.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, nach seiner Wahl den Vertrag aufzulösen (Wandlung), sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, oder diese SOLAFLEX in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, von SOLAFLEX verweigert oder von SOLAFLEX schuldhaft verzögert wird. Zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde SOLAFLEX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
6.5 SOLAFLEX kann vom Kunden verlangen, dass die mangelhafte Ware auf Kosten von SOLAFLEX an eine von SOLAFLEX genannte Adresse geschickt wird, oder – nach Wahl von SOLAFLEX –, dass der Kunde die Ware bereithält und SOLAFLEX oder ein von SOLAFLEX beauftragter Dritter die Mangelbeseitigung oder den Austausch direkt beim Kunden vornimmt.
6.6 Für unwesentliche Mängel besteht kein Gewährleistungsanspruch. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der restlichen Lieferung.
6.7 Normaler Verschleiß bzw. gewöhnliche Abnutzung der Ware begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Auf die Bedienungs-, Nutzungs-, Pflege- und Reinigungshinweise, die der Ware beigefügt sind, wird ausdrücklich hingewiesen. Bei davon abweichender Bedienung, Nutzung, Reinigung und/oder Pflege sowie eigenmächtigen Änderungen an Produkten durch den Kunden oder Dritte übernimmt SOLAFLEX keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
6.8 SOLAFLEX kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten nicht in dem Umfang erfüllt hat, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Lieferung entspricht, wenn der mangelfreie Teil oder die Waren für sich genommen für den Kunden von Interesse ist/sind (zB bei selbständiger Verwendbarkeit).
6.9 SOLAFLEX übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung besonderer Vorschriften im Bestimmungsland.
§ 7 Haftung, Schadenersatz
7.1 SOLAFLEX haftet – soweit in diesen AGB nicht anders geregelt – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
7.2 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit werden einvernehmlich ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Gegenüber Unternehmern gilt auch ein Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, insbesondere bei etwa verspäteter oder mangelhafter Lieferung oder bei Nichtlieferung. Das Recht des Kunden auf Gewährleistung bleibt nach Maßgabe des § 6 unberührt.
7.3 Soweit die Haftung von SOLAFLEX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SOLAFLEX.
§ 8 Rücktritt bei Pflichtverletzung
8.1 Dem Kunden steht ein Rücktrittsrecht wegen einer von SOLAFLEX nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung dann nicht zu, wenn SOLAFLEX die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
.2 Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (zB Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Ware; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 6.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Verfall
9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SOLAFLEX. Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit gegenüber dem Spediteur, dem die Waren auf Wunsch des Kunden oder auf Veranlassung von SOLAFLEX übergeben werden.
9.2 Zum Weiterverkauf der Ware vor vollständiger Bezahlung ist der Kunde ausschließlich nach Einholung und nach Maßgabe einer schriftlichen Zustimmung von SOLAFLEX berechtigt. Die Befugnis zum Weiterverkauf entfällt automatisch, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde bis zur gänzlichen Bezahlung nicht befugt. Eingriffe Dritter in das Eigentum von SOLAFLEX sowie eine Pfändung der Vorbehaltsware sind vom Kunden abzuwehren. Dieser ist verpflichtet, auf das Eigentum von SOLAFLEX hinzuweisen. Der Kunde hat SOLAFLEX hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
9.3 SOLAFLEX ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Kunde faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch SOLAFLEX gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Auch bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht von SOLAFLEX, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.
9.4 Bei zur Bearbeitung (zB Justierung, Reparatur) übernommenen Gegenständen kommt es nach Ablauf von drei Jahren zum Verfall, wenn diese Gegenstände nicht vereinbarungsgemäß vom Kunden nach Fertigstellung wieder abgeholt werden. Nach Ablauf des zweiten Monats wird eine monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung gestellt.
§ 10 Geistiges Eigentum, Nachahmungsverbot
10.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Ware von SOLAFLEX ausschließlich unter dem von SOLAFLEX vorgegebenen Namen und Markenzeichen zu vertreiben.
10.2 Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, von SOLAFLEX vertriebene Waren im Ganzen oder in Teilen nachzuahmen (zu vervielfältigen) und/oder Dritten Nachahmungen zugänglich zu machen, sei es in identischer oder abgeänderter Form. Diese Verpflichtung bzw. dieses Nachahmungsverbot gilt in jedem Fall unabhängig davon, ob SOLAFLEX sich auf jeweilige gewerbliche Schutzrechte berufen kann.
10.3 Ohne ausdrückliche Zustimmung von SOLAFLEX darf der Kunde keine wie immer gearteten Veränderungen der Waren durchführen. Vertragswidrigen, unautorisierten Veränderungen kann SOLAFLEX insbesondere auch mit urheberrechtlichen Ansprüchen begegnen und/oder den Vertrag rückabwickeln und die Waren zurückholen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
10.4 Der Kunde verpflichtet sich, von SOLAFLEX stammende und/oder verwendete Texte, Skizzen, Zeichnungen, Bilder, Fotografien, Kostenvoranschläge und sonstige Inhalte weder zu vervielfältigen noch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit es sich nicht um von SOLAFLEX eindeutig zur allgemeinen Verbreitung bestimmte Materialien handelt (zB Werbekatalog).
§ 11 Datenschutz
11.1 Im Rahmen des Vertragsabschlusses speichert und verarbeitet SOLAFLEX den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma des Kunden, seine Anrede, seine Adresse (Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), die bestellten Waren/Dienstleistungen und den Kaufpreis sowie bei Kunden, die Unternehmer sind, die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (in der Folge kurz gemeinsam: „Daten“). Diese Daten werden – sofern keine darüber hinausgehende, ausdrückliche Zustimmung des Kunden vorliegt – lediglich zum Zweck der vertraglichen Abwicklung und der Übermittlung der bestellten Waren bzw. Erbringung der beauftragten Dienstleistungen verarbeitet. Diese Daten werden gemäß Art 6 Abs 1 lit b Datenschutz-Grundverordnung (in der Folge kurz: „DSGVO“) rechtmäßig erhoben, da sie zur Erfüllung des Vertrags zwischen SOLAFLEX und dem Kunden erforderlich sind. Ohne Zurverfügungstellung dieser Daten kann daher keine Übermittlung der bestellten Waren bzw. Erbringung der beauftragten Dienstleistungen erfolgen. Nach Durchführung der Bestellung und Ablauf der Gewährleistungsfrist werden die erhobenen Daten gelöscht, sofern kein anderer Rechtsgrund zur weiteren Verwendung (insbesondere ausdrückliche Zustimmung des Kunden, gesetzliche Aufbewahrungsfristen) vorliegt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt ausschließlich an den vom Kunden selbst ausgewählten Zahlungsdienstleister und nur soweit, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags unbedingt notwendig ist. Der konkrete Vertrag wird zum Zwecke der Durchführung der Bestellung gespeichert.
Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten SOLAFLEX von ihm erfasst hat (Art 15 DSGVO). Sollten die erfassten Daten unrichtig sein oder werden, kann der Kunde eine Berichtigung der Daten verlangen (Art 16 DSGVO). Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kommt dem Kunden außerdem ein Recht auf Löschung (Art 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 f DSGVO) sowie auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) zu. Eine deutsche Fassung der DSGVO finden Sie zu Ihrer Kenntnisnahme unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE
Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten können Sie sich gerne an den SOLAFLEX Datenschutzkoordinator mit folgenden Kontaktdaten wenden: info@solaflex.com
Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass SOLAFLEX bei der Verarbeitung seiner Daten gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, steht es ihm frei, Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde bzw. bei der nationalen Aufsichtsbehörde seines Aufenthaltsstaates einzubringen.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand und sonstige Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferwerks. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der SOLAFLEX.
12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen SOLAFLEX und dem Kunden findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (= „UN- Kaufrecht” / „CISG“ / „Wiener Kaufrechtsübereinkommen“), sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und Rom-I Anwendung. Ist der Kunde Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs, so finden trotz dieser Rechtswahl alle zwingenden Bestimmungen für Verbraucher, die die Rechtsordnung jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anwendung (Artikel 6 Rom-I-VO).
12.3 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb Österreichs hat, ausschließlich das Gericht am Sitz von SOLAFLEX zuständig. SOLAFLEX ist aber auch berechtigt, jeden anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu wählen.
12.4 Ist der Kunde Verbraucher, wird als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle der Internet-Ombudsmann (https://www.ombudsmann.at/) bzw. die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Kunde kann bei Streitigkeiten diese Schlichtungsstelle anrufen. Der Verbraucher nimmt zur Kenntnis, dass SOLAFLEX nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass SOLAFLEX im Falle einer Streitigkeit erst entscheiden wird, ob einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zugestimmt wird oder nicht.
12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung oder dem mutmaßlichen Willen von SOLAFLEX entspricht oder dem am nächsten kommt.
Solaflex GmbH
Unteres Tobel 25, A-6840 Götzis, Austria
T: +43 05523 5/57707, info@solaflex.com